Beschreibung
Diese preiswerte, sofort downloadbare Checkliste dient zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des deutschen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards. Die 17 Punkte des Standards sowie drei Ergänzungen aus der Corona-ArbSchV sowie dem Arbeitsschutzkontrollgesetz werden in der Checkliste wiedergegeben. Die ausgefüllte Checkliste ist als Gefährdungsbeurteilung zu verwenden. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom August 2020 wird berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Anforderungen des Arbeitsschutzkontrollgesetz von Dezember 2020 sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die im Januar 2021 im Bundesanzeiger verkündet wurde, sowie die Änderungen von März und April 2021 eingearbeitet. Dabei wurde das ursprüngliche Gliederungsschema des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards beibehalten. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz fordert strengere Auflagen für Gemeinschaftsunterkünfte. Die Corona-ArbSchV von Januar 2021 lehnt die bisherige Alltagsmaske (bekannt aus der AHA-Abkürzung) ab.
TIPP: Drucken Sie diese Checkliste nach dem Download aus und prüfen Sie die 20 Anforderungen Punkt für Punkt. Dokumentieren Sie das Ergebnis für Ihren Verantwortungsbereich mit „i.O.“ oder „n.i.O“ für „nicht in Ordnung“. Wirken Sie bei „n.i.O.“-Einträgen auf ein Abstellen der Abweichungen hin.
TIPP: Wenn Sie mehr Details des BMAS-Arbeitsschutzstandards für Ihre Branche wissen wollen, klicken Sie hier auf diese Zusammenstellung der DGUV.
Der im April 2020 veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wurde im August 2020 durch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. Diese Arbeitsschutzregel wurde von allen Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS unter Koordination der BAuA und des BMAS erarbeitet. Sie trat am 20.08.2020 durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24/2020 in Kraft. Somit ist diese Regel gesetzlich gleichgestellt mit anderen Technischen Regeln im Arbeitsschutz wie etwa TRBS oder TRGS. Sie gilt befristet nur für den Zeitraum, den der Deutsche Bundestag nach § 5 (1) Infektionsschutzgesetz (IfSG) als „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. Sobald diese epidemische Lage vom Deutschen Bundestag aufgehoben wird, erlischt diese Regel automatisch. Die neue 25-seitige Regel ist gegliedert in die Abschnitte Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, arbeitsmedizinische Prävention sowie einen Anhang mit besondere Bestimmungen für bestimmte Arbeitsplätze. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde im Januar 2021 erstmals verkündet und bis einschließlich April 2021 dreimal novelliert. Sie führte in § 3 den Begriff „betriebliches Hygienekonzept'“ ein. Es ist unklar, ob Betriebe daher ein zusätzliches Dokument erstellen müssen. Es soll die Gefährdungsbeurteilung sowie die zu treffenden Maßnahmen zum Schutz gegen die Corona-Pandemie enthalten. Sofern ein solches Dokument in einer Datei oder mehreren bereits vorhanden ist, muss man nach Meinung des Autors kein weiteres Dokument erstellen. Man sollte es jedoch nach Beendigung eines Lockdowns auf Aktualität prüfen.
Das Foto des Virus stammt von unsplash.