Unfall bei Demontage eines Regals

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Unfall bei Demontage eines Regals

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Im Jahre 2015 ereignete sich ein schwerer Absturzunfall beim Demontieren eines Schwerlastregals. Der Betriebsleiter erteilte dem Vorarbeiter mündlich den Auftrag, ein Schwerlastregal abzubauen. Dieser hatte dies bisher noch nicht getan, fand aber nach kurzem

Suchen eine Gitterbox und bat den ausgebildeten Staplerfahrer, ihn damit anzuheben. Der Vorarbeiter holte noch einen weiteren Beschäftigte hinzu. Beide standen in der Gitterbox in 2 m Höhe und begannen mit der Demontage des Querträgers des Regals. Plötzlich kippte die Gitterbox zur Seite und fiel zusammen mit den beiden Personen zu Boden. Beide Mitarbeiter zogen sich schwere Verletzungen zu.

Was waren die Ursachen für den Unfall?

  1. Gitterboxen sind zum Anheben von Personen ungeeignet. Sie können nur lose auf den Gabeln des Flurförderzeugs abgestellt werden und somit entgegen der TRBS 2121 Teil 4 nicht formschlüssig mit dem Gabelstapler verbunden.
  2. Die beteiligten Personen waren für die Demontage des Schwerlastregals nicht unterwiesen. Es gab keine mündliche oder schriftliche ausführliche Information, wie das Schwerlastregal sicher abzubauen ist. Man hat dies der Phantasie des Vorarbeiters überlassen.
  3. Der ausgebildete Staplerfahrer hat gegen die UVV verstoßen.
  4. Der Betriebsleiter hat die Arbeit nicht ausreichend beaufsichtigt.

Welche Vorschriften sind für die Demontage von Schwerlastregalen zu beachten?

  • TRBS 2121 Teil 4 Abschnitt 4.1 Maßnahmen zum Heben von Personen. Danach muss das Flurförderzeug eine ausreichend Tragfähigkeit besitzen und es muss eine Arbeitsbühne verwendet werden, die für diesen Zweck gebaut und in Verkehr gebracht wurde und mit einer Absturzsicherung ausgerüstet ist. Die zulässige Zuladung mit auf der Arbeitsbühne angegeben werden. Sie muss formschlüssig auf dem Lastaufnahmemittel befestigt werden. Zwischen Fahrer und Personen auf der Arbeitsbühne muss ständig eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit bestehen.
  • § 26 DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen. Darin heißt es in Absatz 6: „er Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärtsfahren, wenn die Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.“
  • DGUV Information 208-031 Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast
  • DGUV Information 208-004 Gabelstapler. Darin wird in Kapitel 8.2 der Einsatz von Arbeitsbühnen für Gabelstapler beschrieben. Die Hebebühne muss gegen Abkippen und Verrutschen gesichert sein.
  • DGUV Regel 108-007 Lagereinrichtungen und -geräte“. Darin heißt es in Abschnitt 4.2.2 „Für Regale muss eine Aufbau- und Betriebsanleitung vorliegen, die Hinweise für Aufstellung, Betrieb und notwendige Sicherheitsmaßnahmen enthält.“ Weitere sicherheitstechnische Hinweise zum Thema Regale enthält die DGUV Information 208-043  Sicherheit von Regalen (bisher BGI 5166).

Arbeitsbühnen für Gabelstapler dürfen nur von qualifizierten Herstellern bezogen werden.