Beschreibung
Die Bestellung von Gefahrstoffbeauftragten erfolgt freiwillig. Es gibt keine direkte gesetzliche Verpflichtung dazu. In vielen Betrieben und Dienststellen wird ein/e Gefahrstoffbeauftragte/r dennoch bestellt, wenn viele Gefahrstoffe vorhanden sind und eine fachkundige Unterstützung des Unternehmers sinnvoll erscheint. Die Arbeit von Gefahrstoffbeauftragten richtet sich nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie fordert in § 6 GefStoffV die Ermittlung und Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe. Die Gefährdungsbeurteilung darf gemäß Abschnitt 11 nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Sofern der Arbeitgeber keine eigenen fachkundigen Personen hat, muss er sich entsprechend von externen Kräften beraten lassen oder eine Person zum Gefahrstoffbeauftragten qualifizieren. Gerade im Zeitalter der europäischen Verordnungen REACH und CLP wird das Thema immer komplexer. Diese Urkunde gibt eine rechtssichere Grundlage für die freiwillige Bestellung von Gefahrstoffbeauftragten. Sie können insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung helfen. Darüber hinaus haben sie die Aufgabe, die Sicherheitsdatenblätter zu verwalten und Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe nach § 14 GefStoffV zu erstellen. Weitere Aufgaben von Gefahrstoffbeauftragten sind zusammen mit der Sicherheitsfachkraft, Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe vorzuschlagen und deren Wirksamkeit zu überwachen. Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen sowie der sichere Umgang sind weitere Kernthemen von Gefahrstoffbeauftragten. Kenntnisse in Chemie, Biologie, Gefahrstoffrecht sowie den Abläufen im eigenen Unternehmen sind dafür notwendig. Gefahrstoffbeauftragte sind beratend im Sinne einer sogenannten Stabsstelle tätig. Je nach Unternehmensgröße und Arbeitsumfang können sie auch andere Aufgaben erfüllen.
Gefahrstoffbeauftragte sind zu unterscheiden von Gefahrgutbeauftragten. Deren Bestellung ist eine gesetzliche Pflicht nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Sie gilt für Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Jedoch gibt es Ausnahmen, die in § 2 GbV beschrieben sind.