Beschreibung
In diesem kostengünstigen Dokument werden alle Neuerungen und Änderungen des Monats Mai 2017 erläutert und mit relevanten Tipps für die Praxis versehen. Die wesentlichen sind:
- CLP-Verordnung – Änderung, 10. ATP
- Mutterschutzgesetz (MuschG)
- Aufhebung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchAfbV)
- DGUV Information 203-021 „Zahntechnische Laboratorien“
- DGUV Information 209-052 „Elektrostatisches Beschichten“
- DGUV Information 250-008 „Sehhilfen am Arbeitsplatz“
- Normen zu Brandschutz, Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Sicherheitszeichen
Warum gibt es den Newsletter Arbeits- und Gesundheitsschutz der Unternehmensberatung Stottrop?
Nach Abschnitt 6.1.3 DIN ISO 45001 „Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ müssen rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen (laufend) bestimmt werden. Nach Abschnitt 4.5.1 DIN ISO 19600 „Compliance – Managementsysteme“ müssen bindende Verpflichtungen identifiziert werden. Dabei hilft der von uns herausgegebene monatliche „Newsletter Arbeits- und Gesundheitsschutz“, von dem Sie hier die Ausgabe Mai 2017 kostengünstig erwerben können.
Seit 2013 erläutert er die Veränderungen im Rechts- und Regelwerk für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Monat für Monat. Er enthält Tipps zur Umsetzung in der Praxis in Unternehmen und Betrieben. Dabei ist das Motto „Aus der Praxis – für die Praxis“.
Die Veränderungen können Neuregelungen, Novellen oder Neufassungen sein. Neuregelungen regeln bisher nicht gesetzlich geregelte Sachverhalte. Sie entstehen häufig infolge des technischen Fortschritts oder bei geänderten gesellschaftliche Ansichten. Ein Beispiel ist das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 20. Juli 2007. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war es eine Neuregelung, da es zuvor keine Vorschriften dazu gab. Novellen sind Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder technischen Regeln. In bestehenden Rechtsvorschriften oder Regelwerken werden einzelne Textteile neu eingefügt, aufgehoben oder geändert. Manchmal werden nur Bezüge zu anderen Regelwerken oder Behörden geändert. Ein Beispiel ist die elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom Juli 2020, die über 350 Gesetze und Verordnungen ändert. Neufassungen sind umfangreiche Änderungen von Rechts- und Regelwerken. Was versteht man unter Rechts- und Regelwerken? Der Ausdruck umfasst Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Technische Regeln sowie das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften). Nach § 15 Sozialgesetzbuch VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen. Davon machen die Berufsgenossenschaften umfangreichen Gebrauch und veröffentlichen Unfallverhütungsvorschriften, früher häufig mit „UVV“ abgekürzt, heute als DGUV Vorschriften bezeichnet. Unterhalb der Vorschriftenebene veröffentlichen die Unfallversicherungsträger ein umfangreiches Regelwerk, aufgeteilt in DGUV Regeln, DGUV Informationen sowie DGUV Grundsätze. Weiterhin gibt es DIN-Normen und andere einschlägige Standards wie VDI-Richtlinien, VdS-Regeln und andere. Sie alle gelten als Stand der Technik, der gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz sowie vielen Verordnungen wie § 7 (4) Nr. 1 GefStoffV bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu beachten ist. Daher ist die Kenntnis des einschlägigen untergesetzlichen Regelwerks bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und der Formulierung von Schutzmaßnahmen von großer Bedeutung. Eine fehlende Berücksichtigung des technischen Regelwerks kann im Falle von schweren Unfällen zu Sanktionen führen. Der Vorteil des untergesetzlichen Regelwerks ist seine große technische und organisatorische Detailverliebtheit. Es werden konkrete Einzelmaßnahmen beschrieben. Daneben existieren die eigentlichen Vorschriften in Form von Gesetzen und Verordnungen. Worin liegt hier der Unterschied? Gesetze werden vom Parlament, vom Deutschen Bundestag, verabschiedet. Sie sind eher allgemein gehalten. Im Arbeitsschutz gibt es nur wenige Gesetze wie zum Beispiel das Arbeitssicherheitsgesetz, abgekürzt ASiG. Demgegenüber werden die zahlreicheren Verordnungen von den zuständigen Ministerien erlassen, in unserem Fall fast ausschließlich vom Arbeitsministerium in Berlin. Eine Verordnung kann nur dann erlassen werden, wenn der Bundestag das Ministerium ausdrücklich und ausführlich mittels einer Verordnungsermächtigung in einem Gesetz damit beauftragt. In §§ 18 ff ArbSchG sind Verordnungsermächtigungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt. In den ersten Jahrzehnten nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurden zahlreiche höchstrichterlichen Prozesse um die genauen Formulierungen der Verordnungsermächtigungen geführt, so dass diese im Laufe der Zeit klarer wurden. Seit dem Vertrag von Lissabon, dem EU-Grundlagen- oder Reformvertrag, jedoch sind die Verordnungsermächtigungen wieder etwas unklarer geworden, weil die EU immer mehr Rechtsanforderungen vorgibt. In den deutschen Verordnungen wiederum werden Ausschüsse wie ASTA oder AGS festgelegt, die dem Ministerium Technische Regeln und Erkenntnisse vorschlagen, die vom Ministerium verkündet werden können. Beispiele sind TRGS, TRBS, TROS, EmpfBS und andere. Diese Regeln erläutern, wie die in den jeweiligen Verordnungen aufgestellten Forderungen zu erfüllen sind. Insofern haben wir es mit einem sogenannten Dreisprung zu tun: Gesetz – Verordnung – Technische Regel. Seit vielen Jahren ist jedoch eine vierte Ebene hinzugekommen: Die Europäische Union. Sie erlässt Verordnungen, Richtlinien sowie delegierte Verordnungen. EU-Verordnungen gelten direkt ohne nationales Zutun in der gesamten Europäischen Union, während EU-Richtlinien kein unmittelbar geltendes Recht sind, sondern zum Wirksamwerden in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Ein Beispiel für eine EU-Verordnung ist die CLP-Verordnung. Ein Beispiel für eine EU-Richtlinie ist die EU-Arbeitsstätten-Richtlinie (89/654/EWG) – nicht zu verwechseln mit den deutschen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR).
Zielgruppe des monatlich erscheinenden Newsletters für Arbeits- und Gesundheitsschutz sind Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsingenieure, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte des Arbeitgebers in Arbeitsschuss-Ausschüssen gemäß § 11 ASiG, Arbeitsschutzmanagementbeauftragte (AMB) gemäß DIN ISO 45001 oder OHSAS 18001 (alt), HSE-Beauftragte, QMB, Beauftragte für Compliance-Managementsysteme gemäß DIN ISO 19600 „Compliance – Managementsysteme“, Führungskräfte, Personalabteilungen, Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft, Zuständige für Arbeits- und Gesundheitsschutz in Kammern wie IHK und Verbänden.